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Ab 17. 1. 2005: Nur chromatarmer Zement in EU Mitgliedsstaaten zugelassen

 

Mit der neuen EU-Richtlinie 2003/53/EG wird europaweit der Anteil von Chromat in Zement und zementhaltigen Zubereitungen begrenzt. Mit dieser Maßnahme soll langfristig das Auftreten chromatbedingter Hauterkrankungen reduziert werden. Hauterkrankungen wie die Maurerkrätze sind die häufigsten Folgen von falscher Handhabung und ungeschütztem Hautkontakt mit frisch angerührtem Zement und Beton. Sie werden durch den hohen pH-Wert des frisch mit Wasser gemischten Zements ausgelöst und durch das Spurenelement Chromat (Chrom VI) verursacht.

Zement und zementhaltige Produkte dürfen ab 17. Jänner 2005 in allen EU-Mitgliedsstaaten nur noch dann verkauft und verwendet werden, wenn ihr Gehalt an löslichem Chrom VI nicht mehr als 0,0002 % (= 2 ppm – parts per million) der Trockenmasse des Zements beträgt. Das gilt auch für Zement, der aus anderen Ländern in die EU eingeführt wird. Verantwortlich für die Einhaltung dieser neuen Regelung sind die einzelnen Zementwerke als Inverkehrsetzer und Hersteller gemäß nationalem Produkthaftungsrecht. Für die Umsetzung der Richtlinie sind umfangreiche Investitionen für die Beigabe der Reduktionsmittel notwendig.

Fortschritte bei der Prävention von Hauerkrankungen
Zement ist ein unverzichtbarer Baustoff. In vielen Unternehmen der Bauwirtschaft gehört der Umgang mit Zement für die Beschäftigten zu den täglichen Aufgaben. „Mit der neuen EU-Richtlinie wird ein wesentlicher Schritt in Richtung Gesundheitsvorsorge gesetzt,“ freut sich der Direktor der Vereinigung der Österreichischen Zementindustrie (VÖZ), DI Felix Friembichler. „Die Vereinigung der Österreichischen Zementindustrie hat sich in den vergangenen Jahren vehement für eine europaweite einheitliche Vorgangsweise eingesetzt. Deshalb begrüße ich es sehr, dass nun mit der Reduktion von Chrom VI ein europaweit entscheidender Schritt in Richtung Prävention gemacht werden konnte.“

Produktqualität auch bei Chromatreduktion gewährleistet
Um eine Zementallergie zu verhindern, ist es notwendig, den Chromatgehalt im Zement auf unter 2 ppm zu reduzieren. Friembichler: „Mit einer Zugabe eines Reduktionsmittels wie zum Beispiel Eisen-II-Sulfat kann der in österreichischen Zementen normalerweise naturbedingt zwischen 1 und 20 ppm schwankende Chromatgehalt auf unter 2 ppm minimiert werden. Das wird positive Auswirkungen hinsichtlich der Gesundheitsvorsorge der Anwender mit sich bringen. Der übliche Hautschutz darf deswegen jedoch nicht vernachlässigt werden.“
Chromatarmer Zement hat die gleichen technischen Eigenschaften wie die bisher in Verkehr gebrachten chromathaltigen Zemente. Durch die Beigabe der Reduktionsmittel kann sich lediglich das gewohnte Abbindeverhalten (Erhärtungsentwicklung) geringfügig verändern. Es ist jedoch gewährleistet, dass dieses innerhalb der normgemäßen Bandbreite bleibt. Ein Einfluss auf die Farbgebung des verarbeiteten Produktes ist möglich, hat aber ebenfalls keinerlei Auswirkungen auf die Qualität des Produktes.

Ablaufdatum bei Zement beachten: Chromatreduktion lässt nach
Zement, dessen Ablaufdatum überschritten ist, kann einen höheren Gehalt als 2 ppm an löslichem Chrom VI enthalten, da die Wirkung der beigemengten Reduktionsmittel im Zement mit der Zeit nachlässt. Deshalb sind die Zementhersteller verpflichtet, für Zement ein Ablaufdatum anzugeben.

Zement darf nach Ablauf des angegeben Ablaufdatums nicht mehr verkauft oder verwendet werden.
Daher ist es für Händler, Betonhersteller und vor allem Endverbraucher besonders wichtig, auf das Ablaufdatum zu achten. Bei losem Zement beträgt die Wirksamkeit der Chromatreduktion einen Monat, bei Sackware drei Monate.

Kunden und Anwender können sich künftig sehr leicht von der Einhaltung der EU-Richtlinie hinsichtlich des chromatarmen Zements überzeugen: Die erforderliche Produktinformation wird bei losem Zement in Form eines Beiblatts (Lieferschein), bei Sackware direkt auf der Verpackung als Aufdruck zu finden sein.

Auf die Arbeitnehmerschutzvorschriften hat die Umstellung auf chromatarmen Zement keinen Einfluss.
Bei der Verarbeitung von chromatarmem Zement sind wie bisher die Vorschriften zum Haut- und Augenschutz unverändert einzuhalten. Auf jeder Zementverpackung sind Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge angebracht. Nach Überschreitung des Ablaufdatums ist jeder direkte Hautkontakt zu vermeiden.

Weitere Informationen zum Thema Zement erhalten sie auch im Internet unter: www.zement.at

Wien, im Jänner 2005

Kontakt: Vereinigung der Österreichischen Zementindustrie
Reisnerstr. 53, 1030 Wien
Tel.: 01/714 66 81-0; Fax: 01/714 66 81-66;
E-Mail: office@voezfi.at

Mag. Petra Tischler, Ecker und Partner GmbH
Loquaiplatz 12, 1060 Wien
Tel.: 01/599 32-37; Fax: 01/599 32-30;
E-Mail: p.tischler@eup.at

Links zum Thema:
Information zum Thema Zement

 

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